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Fahrzeuge von Grenzgängern

Per 01.05.2015 hat die EU eine neue verschärfte Verodnung hinsichtlich der Nutzung von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen in der EU durchgesetzt.

 

Der deutsche Zoll hat folgendes Merkblatt publiziert:

 

" Vorübergehende Verwendung von Firmenwagen

 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die dazu bestimmt sind, von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union genutzt zu werden (ABl. L 39 vom 14. Februar 2015, S. 13), wird der Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO zum 1. Mai 2015 geändert. Bisher war der eigene Gebrauch von Firmenwagen, die in einem Drittland zugelassen sind, durch Beschäftige, die ihren Wohnort im Zollgebiet der Union haben, gestattet, wenn dieser im Anstellungsvertrag vorgesehen war. Aufgrund der o.g. Änderung ist der eigene Gebrauch des Fahrzeugs nur noch gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe. Unabhängig von der Position im Unternehmen sind die Voraussetzungen des Artikels 561 Abs. 2 ZK-DVO nur erfüllt, wenn ein Beschäftigungsverhätnis vorliegt und entsprechend ein Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag vorgelegt werden kann.

Als gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels gilt nur die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die industrielle bzw. gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt (Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe -a) ZK-DVO). Jegliche andere, auch berufliche Nutzung gilt entsprechend als eigener Gebrauch (Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe -b) ZK-DVO). Der eigene Gebrauch eines Firmenwagens kann z. B. aus dem Grund gestattet sein, dass im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass der Beschäftige im Kundendienst eingesetzt wird. Ein Firmenfahrzeug darf somit für die Ausführung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen beruflichen Aufgaben verwendet werden. Aus diesem muss sich daher ergeben, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die ein Fahrzeug benötigt wird.

Über die Ausführung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben hinaus kann ein im Drittland zugelassener Firmenwagen vom Beschäftigten auch für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort genutzt werden. Eine Unterbrechung des Arbeitswegs z.B. durch einen Einkauf ist dabei unschädlich, jedoch nicht das Abweichen vom Arbeitsweg, um beispielsweise in einer anderen Stadt einzukaufen. Bei einem Unfall oder einer Panne darf das Fahrzeug jedoch in die nächste Vertragswerkstatt gebracht werden (Hinweis auf Artikel 553 Abs. 4 ZK-DVO).

 

Ein eigener Gebrauch, der über die Regelung des Artikels 561 Absatz 2 Unterabsatz 2 ZK- DVO hinausgeht, führt regelmäßig zur Entstehung einer Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld (Artikel 234 Absatz 2 ZK-DVO).

Da bei einer Zollkontrolle die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangt werden kann, sollte diese in den oben genannten Fällen im Firmenfahrzeug mitgeführt werden.

Wenn der Firmenwagen darüber hinaus weiterhin privat genutzt werden soll, kommt die Ãœberführung des Pkw in den zollrechtlich freien Verkehr in Betracht. Die Verzollung des Firmenwagens bedeutet nicht, dass dieser auch in Deutschland zugelassen werden muss. Da der Pkw dann weiterhin über eine Schweizer Zulassung verfügt, sollte ein Verzollungsnachweis mitgeführt werden, um diesen ggf. bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Im Falle einer Abfertigung zum freien Verkehr entsteht keine Kfz-Steuer in Deutschland, wenn das Fahrzeug weiterhin im Eigentum der Schweizer Firma verbleibt und in der Schweiz weiterhin zugelassen bleibt. In diesem Fall ist die Verfügungsgewalt weiterhin in der Schweiz. " 

 

Wir beraten Sie gerne hinsuchtlich der zollrechtlichen Behandlung.

 

Gerne übernehmen wir sämtliche Formalitäten und holen sämtliche Unterlagen zur Erstellung des Formulars EUR.1 ein.

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