Zollagentur
Achtung bei wertsteigernden Massnahmen an Schweizer Fahrzeugen
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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der deutsche Zoll seit dem 01.01.2018 an der deutsch
schweizerischen Grenze vermehrt darauf achtet, ob an Schweizer Fahrzeugen wertsteigernde Massnahmen umgesetzt wurden. Nach wie vor kommt es laut Zoil immer wieder vor, dass ein Fahrzeug einfach nach Deutschland eingeführt, bei einer Werkstatt veredelt (z.B. durch Styling-Kits, Felgen Veredelung, Multimedia- und Hi-Fi-Einbauten, nachträgliche Lederausstattung, Sportfahrwerke, Glastönung, Chip-Tuning, Car Folierung) und anschliessend wieder ausgeführt wird, ohne die Zollverfahren zu beachten.
Fährt der Schweizer Kunde mit der Absicht sein Kraftfahrzeug in Deutschland „veredeln" zu lassen über die Grenze, ohne die geplante sogenannte aktive Veredelung schriftlich bewilligt zu haben und ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Zoll, entsteht eine Zollschuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens. Zollschuldner ist in der Regel der schweizerische Verbringer/Fahrzeugführer. Weiterer Zollschuldner wird auch die deutsche Firma als Veredler, wenn dieser wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
Reparaturen und Wartungen sind hingegen weiterhin im Verfahren der Vorübergehenden Verwendung möglich. Dies bedeutet die Überführung des Kraftfahrzeugs in dieses Verfahren erfolgt formlos ohne ausdrückliche Willenserklärung mit Überschreiten des Grenzübergangs.
Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn beide Vertragspartner ihren Sitz bzw. Wohnort im ehemaligen Zollgrenzbezirk haben. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei dem Schweizer Kunden um eine Privatperson handelt. In diesem Sonderfall muss keine Sicherheit gestellt werden. Ein Abfertigungsschein
im grenznahen deutsch-schweizerischen Warenverkehr reicht aus.
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Veredlungsverkehr
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Sie wollen ein Fahrzeug, einen Oldtimer, Youngtimer in der EU veredeln lassen?
Hierzu zählen Reparaturen, Umbauten, ReKontaktiern taurierungen und wertsteigernde Massnahmen.
Beispiele:
- Restaurierung eines Oldtimers oder Youngtimers in der EU, z.B. in Deutschland oder Ungarn
- Umbau eines Fahrzeuges zu einem Wohnmobil
- Veredlungsverkehr im Allgemeinen
- Tuning im Ausland
- Vorübergehende Verwendung eines Luxusfahrzeuges zur Teilnahme an einem Event oder Präsentation auf einer Messe
oder einem Autosalon
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Hierbei sind verschiedene zollrechtliche Aspekte zu beachten, die teilweise zu erheblichen Bussen oder gar Strafverfahren
führen können.
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Wir beraten Sie gerne ausführlich. Gerne können Sie uns kontaktieren. Die Erstberatung ist kostenfrei.
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